Grenzen der Gleichsetzung | Kolonialverbrechen und Vernichtungspolitik
Unter Kolonialhistorikern wird darüber
debattiert, ob die deutschen Kolonialverbrechen
in Deutsch-Südwestafrika als direkter
Vorläufer der nationalsozialistischen
Vernichtungspolitik gelten können.
Doch obwohl der Massenmord an den Herero
unter anderem in Konzentrationslagern
statt fand, sprechen viele Argumente gegen
solche Kontinuitätsthesen.
von Birthe Kundrus
Für den Kolonialkrieg in Deutsch-Südwestafrika,
dem ca. 65.000 Herero zum Opfer fielen,
hat Deutschland bis heute keinerlei Entschädigung
gezahlt. Die Herero Peoples Reparation
Corporation hat daher 2003 vor US-Gerichten
die Bundesrepublik Deutschland sowie die
Deutsche Afrika Linien als Rechtsnachfolger
der Woermann-Linie und die Deutsche Bank
auf jeweils zwei Milliarden Dollar Entschädigung
verklagt. In der Anklageschrift heißt
es, diese Unternehmen hätten eine »brutale
Allianz mit dem kaiserlichen Deutschland«
geschlossen, die »schonungslos die
Versklavung und genozidale Zerstörung
des Herero-Stammes« verfolgt hätte.
Laut Kuaima Riruako, dem obersten Chief
der Hereros, ist diese Klage von den in
den USA erfolgreichen Prozessen ehemaliger
NS-Zwangsarbeiter gegen deutsche Firmen
inspiriert worden.
Die Weigerung der rotgrünen Bundesregierung,
Entschädigungen an die Herero auch
nur ins Auge zu fassen, verweist darauf,
wie schwer sich die deutsche Gesellschaft
mit der Erinnerung an die mit Gewalt, Unterdrückung
und Ausbeutung verbundene Epoche des Kolonialismus
tut. Warum nimmt sie einen so marginalen
Platz im historischen Gedächtnis ein
gerade auch angesichts der zwar zunächst
defizitären, mittlerweile aber intensiven
Auseinandersetzung mit der Shoah? Geht dies
auf die Befürchtung zurück, wer
über die deutschen Verbrechen an Afrikanern
und Asiaten spreche, müsse zwangsläufig
den Holocaust relativieren? Oder schlägt
uns hier die Sehnsucht nach dem Schlussstrich
unter alle Vergangenheitsdebatten entgegen?
Ist es überhaupt sinnvoll, den Genozid
an den Herero immer unter dem argumentativen
Fluchtpunkt »Auschwitz« zu diskutieren?
Reduziert man auf diese Weise nicht die
Kolonialgeschichte auf eine Vorläuferrolle
für den Nationalsozialismus? Und in
welchem historischen Verhältnis stehen
überhaupt der Mord an den Herero und
der an den europäischen Juden?
Kolonialismus als Geisteshaltung
Die Diskussion dieser Fragen hat gerade
erst begonnen. Dass so große Erinnerungslücken
in Bezug auf den Deutschen Kolonialismus
herrschen, mag auch an dem geringen Stellenwert
liegen, den die Kolonialismusforschung in
der deutschen Wissenschaft bislang innehatte.
Die deutsche Kolonialepoche wurde bislang
vornehmlich unter dem Verdikt der »Marginalität«
abgehandelt. Sie habe weder in den »Schutzgebieten«
noch in der Metropole tiefergehende Spuren
hinterlassen, lautete das Urteil.
Dieser mitunter im Ton der Erleichterung
vorgebrachte Verweis auf einen randständigen
Platz greift jedoch zu kurz. Er gilt weder
für die ehemaligen Kolonien noch für
das Deutsche Reich. Kolonialismus als mentale
Struktur, als Geisteshaltung war auch in
Deutschland nicht an die Periode formeller
Kolonialherrschaft gebunden. Schon seit
dem 16. Jahrhundert gab es Bemühungen,
deutsche Kolonialgebiete in der »Neuen
Welt« zu begründen. Vor allem
im Verlauf des 19. Jahrhunderts flammte
die Debatte um ein deutsches Ausgreifen
in die Welt mit Vehemenz auf. Nach dem »Verlust«
aller Kolonien gab es einen »kolonialen
Phantomschmerz«; nach 1918 beeinflussten
die Auswirkungen der kolonialen Erfahrung
weiterhin Kultur und Gesellschaft Deutschlands.
Und auch die Bundesrepublik bewegt sich
bis heute in Gedanken und Strukturen, die
in die Logik des europäischen kolonialen
Projekts eingeschrieben sind.
Dass die Erinnerung an den Kolonialismus
in der Regel keine Berücksichtigung
fand und findet, hängt erstens mit
dieser Einengung auf die Phase formeller
Herrschaft über die außereuropäischen
Gebiete zwischen 1884 und 1918 zusammen.
Zweitens lebten nach dem Ende des Zweiten
Weltkrieges kaum Minderheiten aus ehemaligen
»Schutzgebieten« in der Bundesrepublik,
von denen Impulse zur Aufarbeitung der Kolonialgeschichte
ausgegangen wären ganz im Gegensatz
zu Frankreich oder Großbritannien.
Und drittens stand die vergangenheitspolitische
Beschäftigung mit dem deutschen Kolonialismus
immer im Schatten des Zivilisationsbruches
der Shoah, der historisch singulären
Vernichtungspolitik im Nationalsozialismus.
In jüngster Zeit jedoch nimmt die
Kritik an diesen blinden Flecken zu. Ursächlich
hierfür sind nicht nur die internationalen,
zumeist von den ehemaligen Kolonialländern
sowie Dritte-Welt-Solidaritätsgruppen
eingeforderten Debatten um koloniale Verbrechen,
sondern auch drastische Veränderungen
der Erinnerungspolitik in der Bundesrepublik.
War die NS-Herrschaft in den fünfziger
Jahren als eine nationale Katastrophe betrachtet
worden, als deren erstes Opfer sich die
Deutschen selbst sahen, gilt sie nun als
singulärer Zivilisationsbruch. Die
Erinnerung an die Schrecken der NS-Zeit
gehört inzwischen zum Selbstverständnis
der Republik, ja ist sogar zur »deutschen
Staatsräson« (Die ZEIT) geworden.
In welcher Tradition aber Kolonialgenozid
und Holocaust oder genereller Kolonialismus
und Nationalsozialismus stehen und
ob der Genozid an den Herero als »Vorgeschichte
des Holocaust« (Jürgen Zimmerer)
betrachtet werden kann, darüber streitet
sich derweil die deutsche Historikerzunft.
Im Hintergrund stehen dabei handfeste forschungspolitische
Interessen und Überzeugungen. So sehen
Kolonialhistoriographen nun die Möglichkeit,
aus dem Schatten des »Dritten Reiches«
herauszutreten.
In der gegenwärtigen Debatte scheinen
manchmal die Kontinuitäten überstrapaziert
oder diese gar in eine gerade Linie zur
nationalsozialistischen Vernichtungspolitik
gegenüber den europäischen Juden
gezwungen zu werden. Zwar mag es beide Male
darum gegangen sein, die Intention, ein
ganzes »Volk« auszurotten, zu
realisieren. Die tendenzielle Gleichsetzung
der kolonialen Praktiken mit der Vernichtungspolitik
aber läuft Gefahr, beiden historischen
Ereignissen nicht gerecht zu werden und
Erkenntnismöglichkeiten zu vernebeln.
Auch sollten im Elan der Forschung nicht
nur die Plausibilitäten der eigenen
These im Vordergrund stehen, sondern auch
die Grenzen dieser konstatierten Traditionen
zwischen kolonialer und nationalsozialistischer
Vernichtungsgewalt in den Blick genommen
werden.
Kühl kalkulierter Plan
Erster Schritt einer Untersuchung des möglichen
Zusammenhanges zwischen dem Völkermord
im ehemaligen Namibia und der Shoah sollte
sein, die jeweiligen Genozide im systematischen
Kontext ihrer jeweiligen Zeit zu analysieren.
Zu klären wäre in Bezug auf den
Völkermord an den Herero, ob er in
der Tat singulär war, ob als einzige
unter allen Kolonialmächten die Deutschen
einen Kolonialgenozid verübten. Falls
sich dies bestätigen sollte, müssten
die Gründe hierfür eruiert werden.
Was machte den Krieg in Deutsch-Südwestafrika
so anders als die anderen Kolonialkriege,
die sich doch sonst so ähnelten? Ein
gemeinsames Kennzeichen der Kolonialkriege
ist, dass sie angesichts der ungleichen
militärischen Potentiale (Waffen, Know-how,
Taktiken) stets höchst asymmetrisch
geführt wurden. Überdies standen
die »Eingeborenen« im Kriegsfall
nicht unter dem Schutz der Haager Konventionen.
Sie wurden von vornherein seitens der europäischen
Mächte von allen Regeln ausgeschlossen,
die für Kriege zwischen »zivilisierten
Nationen« Gültigkeit haben sollten.
Eine Kernfrage sollte daher lauten: Wie
wurde in der Wahrnehmung der deutschen Kolonialmacht
nicht nur die Barriere zwischen Zivilist
und Soldat aufgehoben, sondern wie kam es
überhaupt zu dieser Entgrenzung von
Gewalt? In dieser ging es darum, nicht mehr
nur den Widerstand des Gegners zu brechen
und die Kolonie zu befrieden, sondern den
Gegner in toto auszulöschen. Offenbar
kamen hier mehrere Momente zusammen, die
in ihrer wechselseitigen Dynamik zu dieser
Entgrenzung beitrugen. Wichtig, aber nicht
unbedingt spezifisch deutsch war die Angst
der Kolonialherren vor Prestigeverlust.
Hinzu traten die aus dem Kriegsverlauf resultierende
Enttäuschung und die Wut über
die Unterschätzung eines Gegners, der
sich als viel intelligenter als angenommen
erwies. Warum aber nahm die »Schutztruppe«
umgehend, aber irrigerweise an, dass die
Hereros einen »Rassenkrieg«
gegen alle Weißen intendierten? Woher
rührte dieses Bedürfnis der deutschen
Seite, sich zum unschuldigen Opfer eines
Waffenganges zu stilisieren? Welche Rolle
spielte die Dehumanisierung des Gegners,
das vorgebliche »Aufräumen«
mit den »Barbaren«?
All diese Momente kulminierten in der »Vernichtungsmentalität«
des Befehlshabers General Lothar von Trotha,
dessen Schießbefehl vom 2. Oktober
1904 die physische Auslöschung der
Herero einleitete: »Innerhalb der
deutschen Grenze wird jeder Herero mit oder
ohne Gewehr, mit oder ohne Vieh erschossen,
ich nehme keine Weiber oder Kinder mehr
auf, treibe sie zu ihrem Volke zurück
oder lasse auf sie schießen.«
Eine Biographie dieses Täters wäre
von großem Nutzen. Schließlich
sollte auch die Nachgeschichte berücksichtigt
werden: Wie lässt sich die Rücknahme
dieses Befehls durch Kaiser Wilhelm II.
vom 8. Dezember 1904, die Ablösung
von Trothas sowie die massive öffentliche
Kritik auch innerhalb der Schutztruppe interpretieren?
Als zu späte Einsicht, die aber dennoch
für ein im Gegensatz zum Nationalsozialismus
vorhandenes Unrechtsbewusstsein spricht?
Oder lediglich als Lippenbekenntnis, das
auf die Kontinuität genozidaler Mentalitäten
in der deutschen Gesellschaft verweist?
Singulärer Antisemitismus
In einem zweiten Schritt muss sich jede
Behauptung kolonialer Traditionen der Auseinandersetzung
mit anderen Traditionen stellen. Zwar mag
es sein, dass der Genozid an den Herero
einen »wichtigen Ideengeber«
für die nationalsozialistische Kriegführung
in Osteuropa darstellte, wie der Kolonialhistoriker
Jürgen Zimmerer postulierte. Er stünde,
so Zimmerer, für den Bruch des letzten
Tabus, nämlich die Vernichtung anderer
Ethnien nicht nur zu denken, sondern auch
in die Tat umzusetzen. Hitler selbst jedoch
hatte offenbar andere historische Ereignisse
vor Augen, als er am 22. August 1939 die
militärischen Befehlshaber auf dem
Obersalzberg über seine Vernichtungsabsichten
im bevorstehenden Krieg unterrichtete und
dabei an das kurze Gedächtnis der Weltöffentlichkeit
anspielte: Schon »Dschingis Chan«,
so der »Führer«, »hat
Millionen Frauen und Kinder in den Tod gejagt«,
und »[w]er redet heute noch von der
Vernichtung der Armenier?«.
Wichtig wäre also, wenn denn »Rückgriffe«
festgestellt würden, diese zu gewichten.
Hierbei zeigen sich deutliche Unterschiede
zwischen kolonialem Genozid und der Vernichtung
der europäischen Juden. Der moderne,
arbeitsteilige, bürokratisch geplante
und staatlich verfasste Massenmord an den
Juden orientierte sich vorwiegend an den
Erfahrungen und »Lernprozessen«
der Täter. In seiner Programmatik rekurrierte
er dabei in erster Linie auf antisemitische
Traditionsbestände. Erinnert sei an
das Schlagwort »Lösung der Judenfrage«,
das im öffentlichen Diskurs seit den
40er Jahren des 19. Jahrhunderts präsent
war und von den Nationalsozialisten mit
dem Begriff der »Endlösung«
aufgenommen wurde. Für die politische
Praxis war der a priori erklärte Wille
entscheidend, die jüdische Bevölkerung
zunächst in Deutschland, später
im gesamten besetzten Europa zu enteignen,
zu entrechten und aus der Gesellschaft zu
»entfernen«.
Wichtige Eskalationsstufen dieser »Entfernung«
waren die Vertreibung der jüdischen
Deutschen, die massierten Übergriffe
auf deren physische Integrität während
des Novemberpogroms 1938, der Überfall
auf Polen im September 1939, der mit seinen
Morden an der polnischen Intelligenz erste
Formen einer Entgrenzung von Gewalt aufwies,
und schließlich der Vernichtungskrieg
gegen die Sowjetunion seit Juni 1941. Weder
führte also die Angst um einen eventuellen
Prestigeverlust, wie im Falle der kolonialen
Genozide, zu den Massentötungen in
Osteuropa, noch ergaben sie sich aus den
Kampfhandlungen, wie Wendy Lower vom Center
for Advanced Holocaust Studies jüngst
hervorhob.
In die Ukraine, so Lower, waren die Deutschen
mit einem kühl kalkulierten Plan zum
Völkermord einmarschiert. Panik, die
Kriegsentwicklung oder der reale jüdische
Widerstand hätten bei dieser Vernichtungsidee
und -praxis keine Rolle gespielt. Ziel war,
jeden Juden, dessen man habhaft werden konnte,
in einer systematischen und flächendeckenden
Aktion umzubringen. Zudem hätten sich
die Formen der Lebensberaubung unterschieden:
Hätten in der UdSSR vor allem Massenerschießungen
und Exekutionen stattgefunden, so hätten
die Deutschen 37 Jahre zuvor den Tod der
Afrikaner in der Wüste an Hunger und
Durst billigend in Kauf genommen. Die Thesen
von Lower werfen somit noch einmal neu die
Frage auf, ob der Begriff des Genozids jene
Trennschärfe liefern kann, die sich
die Genozidforschung von ihm erhofft. Historisch
betrachtet waren Völkermorde ein offenbar
höchst variables Ereignis, selbst wenn
das Ergebnis immer entsetzlich war.
In einem dritten Schritt wäre zu fragen,
ob kolonialer Rassismus und ein auf Vernichtung
zielender Antisemitismus mit denselben Kategorien
beschreibbar sind. Zwar kulminierten beide
Denksysteme in einem ethnisch-völkischen
Verständnis der Nation, in dessen Zentrum
die Idee rassischer Homogenität stand.
Doch dies war im Kaiserreich weder offizielle
Staatsdoktrin noch politische Praxis, im
Gegensatz zum Nationalsozialismus. Die Kombination
eines Antisemitismus, dessen besonderes
Kennzeichen der Glaube an die Allgegenwärtigkeit
des jüdischen »Anderen«
war (ob als »jüdisch-bolschewistische«
oder »jüdisch-kapitalistische
Weltverschwörung«), mit einem
Kolonisationswahn, dessen Spezifik in der
geglaubten Wieder-Aneignung »ehemals
deutschen« Bodens in Osteuropa lag,
ging in ihrem Destruktionspotential über
die massenmörderische Dimension von
Kolonialrassismus und -herrschaft hinaus.
Diese Beobachtung ist nochmals ein Appell
dafür, nicht vorschnell Genozide gleich
zu setzen und den »Judaeozid«
auch weiterhin als singuläres Verbrechen
zu begreifen, dessen historische Verbindung
zum kolonialen Völkermord sehr differenziert
zu untersuchen ist.
Entschädigungsfragen
Wie schwierig die Analogisierungen von
Kolonialgenozid und Holocaust sind, zeigt
sich auch in der Frage einer adäquaten
Politik gegenüber kolonialem Unrecht
und vor allem dessen möglicher materieller
Entschädigung. Die Forderungen der
Hereros stehen im Kontext weltweit erhobener
Forderungen nach Reparation und Restitution.
Diese politischen Diskussionen um Folgeprobleme
der Kriegs- und Zivilisationsverbrechen
aller europäischen und nordamerikanischen
Kolonialmächte sind Teil einer umfassenden
Neuentwicklung im spannungsreichen Verhältnis
von ehemaligen Kolonien und Kolonialmächten.
Neu ist, dass von der einen Seite Ansprüche
auf materielle Entschädigung gestellt
werden. Auf der dritten UN-Konferenz gegen
Rassismus in Durban im Jahre 2001 forderten
die afrikanischen Staaten Reparationen für
400 Jahre Versklavung und Kolonialismus
sowie die Anerkennung des Sklavenhandels
als Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Die andere Seite hingegen ist am ehesten
zu symbolischen Schritten der Reue bereit.
US-Präsident Bill Clinton entschuldigte
sich für die Leiden, die durch den
transatlantischen Sklavenhandel hervorgerufen
wurden, nach 41 Jahren gestand 2001 Belgien
seine Verantwortung für den Mord am
kongolesischen Ministerpräsidenten
Patrice Lumumba ein, und der Papst entschuldigte
sich für die Inquisition. Diese Bitte
um Vergebung der Sünden der eigenen
Vorfahren mögen als oberflächliches
»Bußritual« (Herrmann
Lübbe) erscheinen. Als Mittel der internationalen
Politik sind derartige selbstkritische Gesten
aber von hohem symbolischem Wert. Sie sind
Ausdruck dafür, dass der Norden seine
Verantwortung für die Zivilisationsverbrechen
des Kolonialismus und für die ihnen
inhärenten kulturelle Demütigung
der kolonisierten Gesellschaften anerkennt.
Sie werden dementsprechend vom Süden
als Genugtuung empfunden.
Insofern wäre es mehr als gerechtfertigt,
wenn sich auch die Bundesrepublik als Nachfolgestaat
des Deutschen Reiches dazu durchringen könnte,
die deutsche Schuld am Genozid an den Herero
offiziell einzugestehen. Sicherlich kann
angesichts der Dimension der Gräueltaten
diese Form der »Wiedergutmachung«
nur unzulänglich bleiben. Und natürlich
sind solche geschichtspolitischen Bußrituale
»ambivalente Übungen« (Clemens
Knobloch), weil sie den einen medienwirksame
Erleichterung bringt, die sich gerade in
Deutschland zu einer Art »Sündenstolz«
aufsummieren könnte, und den anderen
eine Art Leidensnationalismus nahe legt
und sie auf einen ewigen Opferstatus reduziert.
Gleichzeitig jedoch ist die öffentliche
Buße ein Indiz für die gestiegene
Sensibilität gegenüber dem Unrecht
der Vergangenheit. Sie beinhaltet stets
auch die Selbstverpflichtung, dieses in
Gegenwart und Zukunft zu unterlassen.
Die politisch strittige Frage ist, ob aus
dieser Anerkennung von Verantwortung materielle
Ansprüche abgeleitet werden können.
Dass die Befürchtung vorherrscht, das
Eingeständnis moralischer Schuld führe
unweigerlich zu einer Legitimation der Kompensationsforderungen,
zeigt das Beispiel von Außenminister
Fischer. Er sagte bei seinem Besuch im Oktober
2003 in Windhoek, dass er keine Äußerung
vornehmen könne, die »entschädigungsrelevant«
wäre. Aber auch Frankreich will sich
nicht bei der algerischen Bevölkerung
für die Verbrechen während des
Kolonialkrieges in Nordafrika entschuldigen.
Dass es schwierig ist, historische Schuld
mit Geld zu begleichen, bedeutet aber nicht,
dass man es nicht versuchen könnte.
Jedoch bleibt die Frage, welche Kriterien
für derartige Restitutionen im Kolonialkontext
entwickelt werden können. Im Gegensatz
zum NS geht es dabei weniger um tatsächlich
zerstörte Reichtümer und juristische
Ansprüche Einzelner, sondern um kollektive
Entschädigungen an die Nachfahren der
ehemals verfolgten Gruppe.
Verjährung ausgeschlossen
Der Politologe Rainer Tetzlaff nennt vier
Aspekte, die bei derartigen finanziellen
Kompensationen zu berücksichtigen sind:
Kann es erstens für die in Frage stehenden
Verbrechen Verjährungsfristen geben?
Das dürfte im Fall von Völkermord
eindeutig zu verneinen sein: Die Bundesrepublik
trat 1968 der UN-Konvention über die
Nichtanwendbarkeit der Verjährung von
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit bei und 1974 einer Europäischen
Konvention, die Verjährung von Völkermord
ausschließt. Zweitens: Inwiefern lassen
sich andere Transferzahlungen gegenrechnen?
Diese Position hat sich bislang die namibische
Regierung zu Eigen gemacht. Sie unterstützt
die Klage der Hereros nicht, sondern verweist
auf die von der Bundesrepublik geleistete
Entwicklungshilfe und die Unterstützung
der DDR für die SWAPO, die nach der
Unabhängigkeit Namibias 1990 die Macht
übernommen hat. Man mag diese Position
als »Pakt der Eliten« geißeln
(Henning Melber). Fakt ist, dass sie die
Entscheidung der souveränen Regierung
Namibias ist.
Nach wie vor ungelöste politische
Fragen sind jedoch drittens, an wen und
wie lange die Entschädigungen gezahlt
werden sollen? Und wie lässt sich viertens
eine korrekte Übergabe der Mittel gewährleisten,
die nicht dem häufigen Nepotismus selbsternannter
Clanchefs Vorschub leistet, sondern tatsächlich
den betroffenen Personen oder Erben oder
der Gesellschaft als ganzes zu Gute kommt?
Die ernsthafte Auseinandersetzung mit diesen
und verwandten Fragen auch über das
Jahr 2004 hinaus wäre ein Anzeichen
dafür, dass endlich auch in Deutschland
ein selbstkritischer Erinnerungsdiskurs
über die eigenen Kolonialverbrechen
einsetzt.
Birthe Kundrus ist Mitarbeiterin
am Hamburger Institut für Sozialforschung
und Herausgeberin des Sammelbandes »Phantasiereiche.
Zur Kulturgeschichte des deutschen Kolonialismus«
(Frankfurt 2003).