Frauen mit Gepäck auf einer Piste in Somalia
Menschen auf der Flucht in Somalia | Foto: Tobin Jones | CC0 1.0

»Klimaflüchtling« und »Loss & Damage«

FAQ zu Klimaflucht und Migration

Klimakrise und Migration hängen zusammen. Komplex sind auch die rechtlichen Regelungen, Akteure und Institutionen, die Klimaflucht behandeln. Unser FAQ gibt einen Überblick im Dickicht der Begriffe und Definitionen.

von iz3w redaktion

24.11.2023
Teil des Dossiers Klimakrise und Migration

Was ist das Problem mit dem Begriff »Klimaflüchtling«?

 

Klimageflüchtete, Klimamigrant*innen, Umweltflüchtlinge, Wasserflüchtlinge, Umweltmigration, klimabedingte Migration oder katastrophenbedingte Vertreibung – das sind nur einige der Begriffe, die im Kontext des Klimawandels fallen. Unterschiedliche Akteure nutzen unterschiedliche Bezeichnungen und meinen damit unterschiedliche Dinge. Eine einheitliche Lesart oder gar international anerkannte Definition gibt es nicht. Das liegt unter anderem daran, dass die rechtliche und politische Anerkennung der Klimakrise als Fluchtursache nicht geklärt ist.

Auch das internationale Flüchtlingswerk (UNHCR) und die Internationale Organisation für Migration (IOM) nutzen unterschiedliche Begriffe, dahinter stehen jeweils andere Dimensionen eines Rechtsverständnisses. Im November 2020 setzte sich das UNHCR mit dem Begriff Klimaflüchtling (»climate refugee«) auseinander, von dem es sich zugleich distanziert. Das Flüchtlingshilfwerk kam zu dem Ergebnis, dass es passender sei, von Personen zu sprechen, die im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und Klimawandel vertrieben werden (»persons displaced in the context of disasters and climate change«).

Die Flucht vor den Folgen des Klima­wandels kann dazu führen, dass Menschen staaten­los werden

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) listet drei Schlüsselbegriffe: Umweltmigrant*innen, Umweltvertriebene und katastrophenbedingte Vertriebene. Die Definition Umweltmigrant*innen umfasst demnach alle Menschen, die aufgrund von Umweltveränderungen ihr Land verlassen oder innerhalb ihres Landes migrieren. Umweltvertriebene sind nach Auffassung der IOM »Menschen, die innerhalb ihres Heimatlandes vertrieben werden oder eine internationale Grenze überschreiten und deren Vertreibung vornehmlich, wenn auch nicht ausschließlich, aufgrund von Umweltschädigung, -verschlechterung oder -zerstörung erfolgt.«

Katastrophenbedingte Vertreibung impliziert, dass ein Ereignis Menschen dazu zwingt, die eigene Heimat zu verlassen – zum Beispiel eine Flut oder Dürre. Eine solche Vertreibung kann in Form einer freiwilligen Flucht oder Evakuierung erfolgen, die von den Behörden angeordnet oder durchgeführt wird.

Diese Definitionen machen die Schwierigkeit deutlich, das Thema einzuordnen und einzugrenzen. Die Differenzierung zwischen verschiedenen Ursachen der Vertreibung wie etwa durch die IOM hat zum Vorteil, dass mehr Menschen unter diese Oberbegriffe fallen und daher auch als Klimageflüchtete anerkannt werden. Andererseits, wie wir in den nächsten Abschnitten erläutern, ist die juristische Lage nicht eindeutig und es mangelt an nicht feststehenden Definitionen, die durch Daten belegt werden könnten. Schwierig ist auch die Erläuterung »aus ihren Heimatländern vertrieben«, denn das impliziert, dass Menschen eine feste Heimat haben. Weltweit gibt es aber 4,3 Millionen Staatenlose, und gerade sie leben oft in Regionen, die vom Klimawandel und anderen Faktoren, die zu Vertreibung führen, besonders heftig betroffen sind. Zwei Beispiele: staatenlose Palästinenser*innen, die stark von Wassermangel durch Klimawandel betroffen sind, oder auch staatenlose Menschen in der Zentralafrikanischen Republik, die in den 1970er-Jahren aus dem Tschad vertrieben wurden, und nun erneut aus der ZAR in den Tschad. Klimawandel und Konflikte gehen hier Hand in Hand. Auch kann die Flucht vor den Folgen des Klimawandels dazu führen, dass Menschen staatenlos werden. Viele verlieren ihre Papiere, die von Geflüchteten geborenen Kinder sind ohne Staatszugehörigkeit.

Wie viele Menschen fliehen oder migrieren im Kontext der Klimakrise?

Die Zahlen Betroffener sind schwer erfassbar: Nach dem Katastrophenbericht des Roten Kreuzes wurden 2020 mehr als 50 Millionen Menschen von über 100 klima- und wetterbedingten Katastrophen heimgesucht. Allein seit 2010 sind mehr als 410.000 Menschen durch Naturkatastrophen ums Leben gekommen, die meisten davon im Globalen Süden. In 2022 nahm die Zahl der Hitzetoten massiv zu. Jedoch migrieren die meisten Menschen, um sich in Sicherheit zu bringen, innerhalb ihres Landes oder Kontinents, was eine statistische Erhebung schwieriger macht. Aus den Daten der IOM geht hervor, dass allein im Jahr 2018 weltweit 17,2 Millionen Menschen in 144 Ländern und Gebieten aufgrund von Umweltkatastrophen wie Stürmen oder Starkregen im eigenen Land vertrieben wurden.

In verschiedenen wissenschaftlichen Szenarien führt der Klimawandel dazu, dass im Laufe des 21. Jahrhunderts zwischen 100 bis 160 Millionen Menschen im erwerbsfähigen Alter freiwillig oder gezwungenermaßen in Bewegung sein werden. Regierungen, deren Bevölkerungen von der Klimakrise betroffen sind, siedeln diese teils jetzt schon präventiv um. So plant beispielsweise die indonesische Regierung den administrativen Teil der Hauptstadt Jakarta auf die Insel Borneo zu verlegen. Die indonesische Hauptstadt ist von Hochwassern und gleichzeitigem Trinkwassermangel akut betroffen. Die Bevölkerung soll zumindest teilweise folgen. In Uruguay wurden bereits 2015 mehrere tausend Familien aufgrund des Klimawandels umgesiedelt.

Soziale und ökonomische Faktoren spielen immer eine Rolle in den Migrations­ent­scheidungen

Im ersten Halbjahr 2019 wurden sieben Millionen Binnenvertriebene erfasst. Zwischen 2008 und 2018 geht man von insgesamt 265,3 Millionen Binnenvertriebenen aus. Andere Zahlen unterstreichen den Ernst der Lage weiter: In der Zeit von 2010 bis 2015 äußerten 27 Prozent der Menschen in Afrika den Wunsch auszuwandern. Geplant hatten dies vier Prozent, Vorbereitungen dafür hatten zwei Prozent getroffen. Tatsächlich ausgewandert sind unter einem Prozent, wobei nur eine kleine Minderheit den Weg nach Europa oder in andere Teile der Wohlstandswelt gegangen ist. 17 Millionen gingen in andere Länder, aber als legale Einwanderer*innen.

Da die Gründe für eine geplante Migration oder auch Vertreibung vielfach komplex sind, müssen Daten über Klimakatastrophen mit Daten über andere humanitäre Krisen, die eine Vertreibung oder Migration auslösen, kombiniert werden. Dann zeigt sich: Die Zahl der Vertreibungen und Migration nimmt insgesamt zu, Klimawandel spielt in absoluten Zahlen eine immer stärkere Rolle. Doch insgesamt migrieren aktuell deutlich weniger Menschen nach Europa als von warnenden, meist reaktionären Stimmen mit dem Begriff des »Massenansturms« unsachlich prognostiziert wird.

Auch wenn die Gleichung, dass der Klimawandel Millionen von Menschen zur Flucht zwingt, einfach erscheint: Soziale und ökonomische Faktoren spielen immer eine Rolle in den Migrationsentscheidungen. Deshalb ist es oftmals so, dass die Folgen des Klimawandels mit anderen Faktoren wie Armut, bewaffneten Konflikten oder etwa mit organisierter Kriminalität zusammenfallen. Das macht die Erhebung der Daten von Betroffenen umso schwieriger.

Welche Regelungen gelten in Deutschland für Betroffene von Klimaflucht?

Bereits 2007 warnte der Wissenschaftliche Beirat für globale Umweltveränderungen davor, dass Migration »mit ungebremst steigenden globalen Temperaturen zu einem der großen Konfliktfelder der künftigen internationalen Politik« werden könnte. Allerdings ohne Erfolg, denn auch in Deutschland gibt es keine rechtliche oder politische Regelung für Menschen, die im Kontext des Klimawandels migrieren oder fliehen.

Im Jahr 2018 gab es im deutschen Diskurs den Vorschlag eines Klimapasses, angelehnt an den sogenannten Nansen-Pass. Fridtjof Nansen, der norwegische Polarforscher und damalige Hochkommissar für Flüchtlingsfragen des Völkerbundes, erfand 1922 eine Art Pass für Staatenlose, der von möglichst vielen Ländern anerkannt werden und den Inhaber*innen Zutritt zum jeweiligen Staatsgebiet erlauben sollte. Der Klimapass soll nach Auffassung des Beirats in Anlehnung an den Nansen-Pass »den von der Erderwärmung existenziell bedrohten Personen die Option bieten, staatsbürgergleiche Rechte in weitgehend sicheren Ländern zu erhalten«. In einer ersten Phase sollte der Klimapass den Bevölkerungen kleiner Inselstaaten, deren Staatsgebiet durch den Klimawandel unbewohnbar werden dürfte, frühzeitige, freiwillige und humane Migrationswege eröffnen. Mittelfristig sollte der Pass auch massiv bedrohten Menschen anderer Staaten, einschließlich Binnenvertriebener, zur Verfügung stehen. Allerdings wird der Pass – Stand 2023 – nicht mehr nennenswert diskutiert.

Die Bundes­regierung sieht die Umwelt­migration in erster Linie als Anpassungs- und Über­lebens­strategie

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schreibt zu klimabedingter Migration (2023): »Für Menschen, die von den negativen Folgen der globalen Erwärmung besonders betroffen sind, ist Migration eine Anpassungsstrategie und erfolgt häufig nur vorübergehend. Diese Art der Migration sowie die Vertreibung durch Extremwetterereignisse und auch Umsiedlungen, die durch den Klimawandel verursacht werden, fasst man unter dem Begriff ‚klimawandelbedingte menschliche Mobilität‘ zusammen.« Das zeigt, dass die Bundesregierung Umweltmigration in erster Linie als Anpassungs- und Überlebensstrategie sieht. Entscheidend für eine Anerkennung als Geflüchtete Person ist jedoch, ob eine freiwillige oder erzwungene Flucht vorliegt.

Rechtlich bezieht sich die Bundesregierung auf internationale Abkommen, z.B. die Entscheidungen der Fachausschüsse der Vereinten Nationen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte in Berlin klassifiziert die internationalen Abkommen als »quasi-gerichtlich«: »Sie haben keine unmittelbare völkerrechtliche Verbindlichkeit, wirken jedoch über den Grundsatz ‚pacta sunt servanda‘ (dt.: Verträge sind einzuhalten).« Demzufolge haben die Staaten die ratifizierten Abkommen einzuhalten und es entsteht eine mittelbare Verbindlichkeit der Auffassungen der Ausschüsse.

Das Votum des UN-Menschenrechtsausschusses von 2007 plädiert dafür, dass ein Land keinen Menschen abschieben dürfe, der Asyl sucht, weil die Klimakrise sein Leben im Herkunftsland gefährdet. Es spiele dabei auch keine Rolle, ob die Gefahr erst unmittelbar nach der Abschiebung drohe. Manche Folgen der Klimakrise wie Überschwemmungen oder Stürme träten plötzlich auf, andere nach und nach, etwa der Anstieg des Meeresspiegels. Beides rechtfertige, dass Menschen woanders Schutz suchen.

Das Bundesinnenministerium stellte fest, dass das Votum des UN-Menschenrechtsausschusses in Sachen Klimaflucht keine unmittelbaren Auswirkungen habe, sondern nur eine politische Wirkkraft. Diese Rechtsauffassung teilt auch Daniel Thym, Leiter des Forschungszentrum Asyl- und Ausländerrecht an der Universität Konstanz: »Außerhalb der Pazifikinseln hat die Stellungnahme des UN-Menschenrechtsausschusses keine juristischen Folgen, weil der Klimawandel nie als alleinige Ursache zu sehen sein wird.«

Welche rechtlichen Grundlagen spielen bei klimabedingter Migration eine Rolle?

In den internationalen Klimaabkommen spielt klimabedingte Migration kaum eine Rolle. Das Kyoto-Protokoll ist das Endergebnis jahrzehntelanger Verhandlungen zwischen den UN-Mitgliedsstaaten. Im Kern geht es darum, durch Regelungen den Treibhauseffekt einzudämmen. Die Verhandlungen liefen von 1997 bis einschließlich 2012. Das Pariser Klimaabkommen von 2015 ersetzt das Kyoto-Protokoll. In diesem wurde vor allem die Begrenzung der Erderwärmung auf höchstens zwei Grad beschlossen. Es wurde von allen UN-Mitgliedsstaaten außer Syrien ratifiziert.

Das International Office for Migration der UN gründete 2015 mit der Stragety on Migration and Environment and Climate Change[i] (MECC)* zugleich eine Abteilung, die die Klimakrise aus intersektionaler Sicht angeht. Es ist die erste institutionalisierte Abteilung, welche sich mit diesem Thema beschäftigt. Rechtlich bindend sind jedoch keine dieser Abkommen oder Beschlüsse.

Die Definition von Geflüchte­ten nach der Genfer Flüchtlings­konvention umfasst nicht die Klima­krise als Flucht­ursache

Wenn es um internationale Migrationsfragen geht, berufen sich viele Akteure nach wie vor auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)* der UN von 1951, die nach den zwei Weltkriegen verabschiedet wurde. In dieser ist definiert, wer als geflüchtete Person gilt, welche Rechte der Person zustehen und welchen Schutz sie genießt. Das Geflüchtetenrecht unterliegt zwar der Souveränität der einzelnen Staaten, wird jedoch von dieser internationalen Rechtsprechung limitiert. Die Konvention wurde bis heute von über 140 Nationen ratifiziert, unter anderem auch von Deutschland und allen EU-Mitgliedsstaaten. Personell ist seit 1950 das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen UNHCR für den Schutz internationaler Geflüchteter zuständig.

Diese grundlegenden juristischen Richtlinien weisen diverse Lücken auf. Erstens umfasst die Definition von Geflüchteten nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht die Klimakrise als Fluchtursache. Die GFK stützt sich insbesondere auf das Konzept der Verfolgung als Fluchtgrund.  Umweltkatastrophen sind zwar als Fluchtursache aufgelistet, jedoch sind diese Leitlinien nicht rechtlich bindend. So ist der Schutz dieser Migrant*innen und Geflüchteter nicht durch das UNHCR gewährleistet. Zweitens sind, wie oben beschrieben, die meisten Geflüchteten Binnenvertriebene. Somit gilt für sie nationales Recht. Das Migrieren über internationale Grenzen hinweg infolge der Klimakrise ist somit nicht rechtlich abgedeckt.

Afrikanische Länder sind hier schon einen Schritt weiter: Die Kampala-Konvention als verbindliches Abkommen definiert den Schutz sowie dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene. Dabei wird klimabedingte Umweltveränderung explizit als Fluchtursache anerkannt.

Welche Migrationspolitik verfolgt die EU? Was hat es mit der GEAS-Reform auf sich?

Seit 1999 hat das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) der EU verschiedene Rechtsakte erlassen, die heute die Grundlage für einen Raum des Schutzes und der Solidarität für Geflüchtete in der EU bilden. Es soll hierbei vor allem eine Homogenität Schutz- und Aufnahmenormen unter den EU Mitgliedstaaten gewährleisten und sicherstellen, dass Asylsuchenden in der gesamten EU derselbe Schutz unter gleichen Bedingungen gewährt wird. Da trotz hitziger Debatten um Aufnahmeregelungen bisher keine Lösung für eine Verteilung der Geflüchteten auf die Mitgliedsstaaten mit ,Quoten’ geregelt werden konnte, soll GEAS eine kollektive Verantwortungsübernahme darstellen.

EU-Länder können die Aner­kennungs­regeln verschärfen und somit die Abschie­bung von Schutz­suchenden beschleunigen

Aufgrund der angegebenen Überlastung der Mitgliedsstaaten wurde 2023 eine Reform beschlossen, die das Asylsystem verschärft. Die Reform besagt, dass Schutzsuchende an der EU-Außengrenze für einen längeren Zeitraum unter haftähnlichen Bedingungen festgehalten werden können. Es besteht die Möglichkeit, dass die EU-Länder die Anerkennungsregeln verschärfen und somit die Abschiebung von Schutzsuchenden beschleunigen. Zusätzlich ist geplant, dass die Anzahl sicherer Drittstaaten steigt und EU-Staaten, die keine Aufnahme von Geflüchteten planen, im Gegenzug Sachleistungen oder Ausgleichszahlungen leisten können.

Es gibt zur Reform verschiedene Meinungen. Die Pläne werden von zivilen Einrichtungen heftig kritisiert, da sie Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit durch die neue Krisenverordnung verletzt. Aufgrund der geplanten verpflichtenden Aufnahme von Geflüchteten und Ausgleichzahlungen für Staaten, die keine Flüchtlinge aufnehmen, sind Länder wie Polen und Ungarn gegen die Reform. Klimafolgen als Fluchtursache ist nicht Gegenstand des GEAS.

Wer bezahlt für klimabedingte Schäden? Gibt es Reparationen für erlittene Verluste?

Es gibt den Green Climate Fund (GCF), ein Fördertopf, der neben Klimaschutz (zur Abwendung des Klimawandels) auch für Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel dient. Der GCF ist das zentrale Instrument der multilateralen Klimafinanzierung und soll Ländern des Globalen Südens und anderen weniger wohlhabenden Nationen beim Kampf gegen die Erderwärmung und die Folgen des Klimawandels unterstützen. Der GCF wurde 2010 ins Leben gerufen und konnte seither 228 Projekte finanzieren, zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels der Treibhausgasminderung. Finanziert wird der Fonds durch Regierungen wohlhabender Nationen. Nach dem Pariser Klimaabkommen verpflichteten sich viele Industrienationen zu Zahlungen an den GCF. Die USA versprachen unter Präsident Obama drei Milliarden US Dollar. Deutschland beteiligte sich zu Beginn mit 750 Millionen Euro und hat seitdem weitere 1,5 Milliarden für den Zeitraum 2020 bis 2023 und zwei Milliarden für 2024-2027 zugesichert. Im Oktober 2023 veranstaltete die Bundesregierung in Bonn eine internationale Geberkonferenz, auf der Geld für den Zeitraum 2024 bis 2027 gesammelt werden sollte.

Mehrere afrika­nische Regierun­gen fordern einen Fonds für Repara­tions­zahlungen

Nach Schätzungen der Afrikanischen Entwicklungsbank kosten klimabedingte Naturkatastrophen die Länder allein auf diesem Kontinent zwischen sieben und 15 Milliarden US-Dollar pro Jahr. Bis 2030 könnten diese Verluste auf jährlich 50 Milliarden US-Dollar ansteigen. Auch die humanitären Akteure schätzen, dass jährlich 50 Milliarden US-Dollar benötigt werden, um die Anpassungsanforderungen an klimabedingte Katastrophenrisiken von 50 Ländern des Globalen Südens für das kommende Jahrzehnt zu erfüllen. Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen hat im November 2023 einen Adaptation Gap Report* herausgegeben, der die Lücken genau beschreibt. Demnach liegt der Finanzbedarf der Entwicklungsländer für die Anpassung an den Klimawandel zehn bis 18 Mal so hoch wie die internationalen öffentlichen Finanzströme. Trotz dieses Bedarfs gingen die öffentlichen multilateralen und bilateralen Finanzströme für die Anpassung an den Klimawandel in Entwicklungsländer um 15 Prozent zurück, auf 21 Milliarden US-Dollar im Jahr 2021. Infolge des wachsenden Bedarfs an Anpassungsfinanzierung und der stockenden Mittelzuflüsse wird die derzeitige Lücke auf 194 bis 366 Milliarden US-Dollar pro Jahr geschätzt.

Viele Staaten, vor allem im Globalen Süden, wollen nicht mehr nur Unterstützung im Umgang mit (den Folgen) der Klimakrise. Sie verlangen Reparationen von den Industriestaaten, die die Erderwärmung zum großen Teil zu verantworten haben. Die Frage nach den Reparationen wird jedoch von den Industriestaaten blockiert. Außerdem gestaltet es sich außerordentlich schwierig, Sprachen, heiligen Orten, Kulturen und Traditionen einen messbaren Wert zuzuordnen. Es gibt allerdings Zugeständnisse von Seiten des Globalen Nordens. Unter dem Begriff »loss and damage« wollen einige europäische Nationen Mittel bereitstellen. Auf der letztjährigen Weltklimakonferenz (COP27) sicherten mehrere Regierungen, Zahlungen an unterschiedliche Projekte zur Abfederung der Folgen des Klimawandels zu. Reparationszahlungen sind das jedoch explizit nicht. Mehrere afrikanische Regierungen fordern einen Fonds für Reparationszahlungen anstelle von einzelnen Zahlungen. Viele Akteure aus der Klimagerechtigkeitsbewegung hatten für die Ankerkennung von Verlusten und Schäden 30 Jahre lang gekämpft, die Regeln der Vergabe sind Thema auf dem Weltklimagipfel 2023 in Dubai.

Können betroffene Länder Reparationszahlungen auf juristischem Weg einfordern?

Der autonome Inselstaat Vanuatu im Südpazifik kämpft seit Jahren für ein international geltendes Recht, dass Länder, die für die Erderwärmung verantwortlich sind, zur Rechenschaft zieht. Der Inselstaat mit knapp 300.000 Einwohner*innen führt die Weltrangliste der Länder, die am meisten von Extremwettern bedroht sind, an. Fast jährlich bebt die Erde; Yasur ein aktiver Vulkan, Tropenstürme und Zyklone sowie der Anstieg des Meeresspiegels bedrohen das Leben auf den Inseln.

Das Land konnte erste Erfolge verzeichnen: Der Begriff »Verluste und Schäden«, der im Artikel 8 des Pariser Klimaabkommens festgeschrieben ist, ist ein umkämpftes Feld und wird aktuell neu debattiert. Artikel 8 umfasst die Zustimmung der Staaten, »Verluste und Schäden, die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen einschließlich extremer Wetterereignisse und sich langsam anbahnender Ereignisse verbunden sind, zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu verringern und zu bewältigen«. Was der Artikel nicht regelt: Wer soll für diese Schäden haften und zahlen? Außerdem gestaltet es sich außerordentlich schwierig, eine Schadenshöhe zu bemessen, wenn beispielsweise ganze Dörfer umsiedeln müssen.

Es gestaltet sich außer­ordentlich schwierig, eine Schadens­höhe zu bemessen, wenn ganze Dörfer umsiedeln müssen

Daher ist der erste Schritt eine Bezifferung der Schäden, die in Vanuatu durch den Klimawandel entstehen. Wie die Süddeutsche Zeitung über Vanuatu berichtet, sammelt der Staat Daten über Migrationsbewegungen von Wellblechhütten-Siedlungen in die Hauptstadt Vanuatus sowie die Armutsquoten und Ernteausfälle pro Jahr infolge von extremen Wetterereignissen. Laut der Global Facility for Disaster Reduction and Recovery (GFDRR) verliert Vanuatu jedes Jahr ungefähr 45 Millionen Euro durch Naturkatastrophen wie tropischen Wirbelstürmen. Der Schaden beträgt fast sieben Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Noch nie in der Geschichte hat sich ein Land getraut, ein anderes Land für die Schäden des Klimawandels vor einem internationalen Gericht zu verklagen. Daher ist Vanuatu besorgt, dass die wohlhabenden Länder Entwicklungsgelder kürzen oder ein Embargo verhängen könnten.

Nach einem Aufruf der UN-Vollversammlung auf Anraten des Inselstaates entschied der Internationale Gerichtshof im März 2023, dass ein Gutachten die Pflichten der Staaten im Kampf gegen die Erderwärmung klären müsse. Sie wurde einstimmig vom höheren Gremium der Vereinten Nationen genehmigt. Vanuatus Premierminister Ishmael Kalsaku bezeichnete die Nachricht als eine »klare Botschaft« an die Welt. Das Gericht soll ein Gutachten dazu erstellen, welche Verpflichtungen die Länder, die für die globale Erwärmung zuständig sind, gegenüber besonders betroffenen Staaten haben. Dabei geht das Gericht auch auf die Verantwortlichkeit gegenüber künftiger Generationen ein (intergenerationelle Gerechtigkeit).

Allerdings ist das Gutachten nicht bindend und wird auch erst in etwa zwei Jahren erwartet. Dementsprechend bleibt nur die Hoffnung auf eine symbolische Kraft des Gerichtsurteils, die die Länder dazu veranlassen könnte, stärkere Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen.

 

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